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Neue Informationen der Generalfinanzdirektion zur Anwendung der Mehrwertsteuer bei Versand



Due date:
8.1.2024

Am 1. August 2023 hat die Generalfinanzdirektion die oben genannte Information herausgegeben, deren Ziel ist es, die Grundregeln für die versandkostenfreie Warenlieferung zu vereinheitlichen, für die der Zahler einen Steuerabzug beantragt hat. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Spende für wohltätige Zwecke (Lebensmittelbanken etc.). Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden im § 13 Absatz 4 Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzes geregelt und weiterhin § 36 Absatz 6 Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzes (bei Beantragung des Steuerabzuges zum Zeitpunkt des Erwerbs und im Falle einer kostenlosen Lieferung wird die Mehrwertsteuer von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, die gemäß § 36 Abs. 6 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt wurde).

Wie in den Informationen angegeben, kann zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der reale Marktpreis am Tag der kostenlosen Warenlieferung mit Berücksichtigung auf Zustand der Waren verwendet werden. Falls der aktuelle reale Marktpreis die Steuerbemessungsgrundlage beim Einkauf der betreffenden Waren übersteigt, wird die Steuerbemessungsgrundlage des ursprünglichen Warenkaufs zugrunde gelegt. Es ist notwendig, den Zustand der Ware z.B. durch Fotos zu dokumentieren.

Es ist jedoch möglich, dass der Wert der gespendeten Waren minimal ist oder nahe Null liegt (Lebensmittel, die kurz vor dem Verfallsdatum stehen usw.).

Soviel ganz kurz und unvollständig aus den gegebenen Informationen, es können auch andere Fällen geben, eine umfassende Interpretation daher hier:

Informace_GFR_uplatneni_DPH_pri_bezuplatnem_dodani_zbozi.pdf (financnisprava.cz)