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Konsolidierungspaket 2024 aus Sicht der Einkommensteuer



Due date:
1.1.2024

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über einige Änderungen, die das Konsolidierungspaket aus Sicht der Einkommensteuer mit sich bringt:

 der Körperschaftsteuersatz steigt von 19 % auf 21 %

 Der Einkommensteuersatz bleibt zwar in der Höhe von 15 % und 23 %, aber die Steuerbemessungsgrundlage für den Steuersatz von 23 % wird auf eine Steuerbemessungsgrundlage gesenkt, die das 36-fache des Durchschnittsgehalts übersteigt (d. h. 1.582.812 CZK); Für die monatliche Steuervorauszahlung wird das Dreifache des Durchschnittsgehalts auf 131.901 CZK festgesetzt, d. h. die Steuerbemessungsgrundlage über 131.901 CZK wird mit 23 % besteuert

 Der Studentenrabatt entfällt

 Die Ermäßigung für die Unterbringung eines Kindes (Kindergartengeld) entfällt

 Die Höhe des Ehegattenrabatts in Höhe von 24.840 CZK (doppelt für Personen mit besonders schwerer Behinderung und besonders schwerer Behinderung mit Führung) bleibt bestehen, jedoch werden die Bedingungen in § 35bb des Einkommenssteuergesetz neu definiert (d. h. weiterhin gemeinsamer Haushalt und neu auch unterstütztes Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), die Bedingung des Eigeneinkommen des Ehegatten in Höhe von 68.000 CZK verbleibt

 Der maximale Verpflegungszuschuss beträgt 116,20 CZK/Schicht (erforderliche Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz während der Schicht für mindestens 3 Stunden), die Regeln für die Befreiung des Einkommens des Arbeitgeberbeitrags für Geldvergütung und Essensgutscheine werden vereinheitlicht (d. h. Mahlzeiten, die von einem anderen Subjekt bereitgestellt werden) und Mahlzeiten als nichtmonetäre Leistung zum Verzehr am Arbeitsplatz; Beiträge über 116,20 CZK/Schicht müssen daher als Lohn des Arbeitnehmers versteuert werden

 Vorteile gemäß § 6/9/d des Einkommenssteuergesetzes: nichtmonetäre Vorteile aus dem Gewinn nach Steuern sind jetzt nur bis zur Hälfte des Durchschnittgehalts für den Steuerzeitraum steuerfrei, d. h. bis zu 21.983 CZK/Jahr 2024, d. h. es handelt sich um Beschaffung der Waren, therapeutische oder Gesundheitsdienstleistungen, Erholung, Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter, Beitrag zu Kultur- und Sportveranstaltungen usw.

 Falls die Summe aller steuerfreien Einkünfte aus der Übertragung eines Anteils in einer Handelskorporation und der steuerfreien Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von WP im Steuerzeitraum 40 Mio. CZK übersteigt, sind diese Einkünfte nicht zu einem proportionalen Teil steuerfrei, der gemäß dem Anteil des Teils der Gesamtsumme dieser Einkünfte berechnet wird, der 40 Mio. CZK übersteigt, und der Gesamtsumme dieser Einkünfte, gültig ab 1. Januar 2025 (§ 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes und damit verbundene Bestimmungen)

 Die außerordentliche Abschreibung von emissionsfreien Fahrzeugen, die von 1.1.2024 bis 31.12.2028 gekauft wurden, ermöglicht für den 1. Abschreiber, die Abschreibung von 100 % des Einstiegspreises in 24 Monaten (§ 30a des Einkommenssteuergesetzes, § 21b Abs. Einkommenssteuergesetzes)

 Die Abschreibung von M1-Fahrzeugen ist auf einen Betrag von 2 Mio. CZK begrenzt (§ 30e des Einkommenssteuergesetzes).